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Welche Rechtsformen sind bei einer kommunalen Wohnungsgesellschaft möglich und was ist dabei zu beachten?

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Eine Kommune kann für die Erledigung ihrer Angelegenheiten auch ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts gründen. Dazu zählen z. B. die GmbH, die AG, die Genossenschaft, die GmbH & Co KG. Allerdings muss die Kommune bestimmte Auflagen nach dem NKomVG dazu erfüllen.

Die Errichtung eines Unternehmens in privater Rechtsform muss der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich angezeigt werden. Die Kommunalaufsicht prüft die Einhaltung des Gesetzes durch die Kommunen.

Hintergrundwissen:

Eine Gemeinde in Niedersachsen muss sich an den Grundsätzen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes orientieren. Sie darf sich zur Erledigung ihrer Angelegenheiten auch wirtschaftlich betätigen. Allerdings darf sie Unternehmen nur errichten, wenn und soweit:

-der öffentliche Zweck das rechtfertigt

-die Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommunen und zum voraussichtlichen Bedarf stehen

-und der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder werden kann (§130 NKomVG).

Die Kommune kann Unternehmen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen, wenn neben diesen Voraussetzungen auch folgendes beachtet wird:

-die Rechtsform muss die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzen;

-die Einzahlungsverpflichtungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen;

-die Kommune darf sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter Höhe verpflichten;

-durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung muss sichergestellt sein, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird;

-die Kommune muss einen angemessenen Einfluss erhalten und dieser muss rechtlich abgesichert sein (§ 137 NKomVG).

Die Kommunen werden durch die Kommunalaufsichtsbehörde und durch den Landesrechnungshof kontrolliert. Letzterer prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung.

Folgende Gesellschaftsmodelle sind denkbar

GmbH – (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das „klassische Modell“, um auch die oben aufgeführten Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsaufgaben wahrnehmen zu können. Die Haftung der GmbH ist auf das Stammkapital beschränkt.

Oberstes Organ der GmbH ist die aus den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit bestehende Gesellschafterversammlung, die ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst, wobei sich die Verteilung der Stimmrechte nach Stimmanteilen bemisst. Die Kommune ist selbst Mitglied der Gesellschafterversammlung und handelt dort durch ihre Vertreter. Diese Vertreter sind weisungsgebunden. Die Kommune hat damit als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Die Förderung des öffentlichen Wohls durch die kommunale Wohnungsgesellschaft ist in der Satzung auszuformulieren. Die Gesellschafterversammlung hat auch ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.

Ein Aufsichtsrat ist entweder aus mitbestimmungsrechtlichen Gründen zwingend einzusetzen (bei mehr als 500 Arbeitnehmern) oder der Gesellschaftsvertrag kann dieses bestimmen. Es gibt Stimmen in der juristischen Fachliteratur, welche dafür plädieren, die Aufsichtsratssitzungen öffentlich abzuhalten. Damit könnte die Kommune für Transparenz gegenüber den Bürgern sorgen. Dieses ist allerdings nur gültig für den Aufsichtsrat, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eingesetzt wird.

Die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH kann auch durch Satzung und/oder einzelfallbezogene Gesellschafterbeschlüsse eingeschränkt werden.

AG – (Aktiengesellschaft)

Es ist auch die Errichtung einer Aktiengesellschaft möglich. Diese Rechtsform bietet sich aber in der Regel nur bei weitaus größeren Projekten an, weil dort mehr Kapital benötigt wird. Bei einer Aktiengesellschaft sind die Einflussnahmemöglichkeiten der Kommune geringer und es besteht mithin hier eher die Gefahr, dass die Gesellschaft sich den Bedingungen der freien Marktwirtschaft unterordnet und im Hinblick auf die Aktionäre nach Gewinnmaximierung strebt.

Genossenschaft

Genossenschaften können errichtet werden, um den Erwerb, die Wirtschaft oder soziale oder kulturelle Belange ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Zur Gründung einer Genossenschaft werden mindestens 3 Mitglieder benötigt. Es muss eine Satzung errichtet werden. Die Genossenschaft braucht einen Vorstand und einen Aufsichtsrat.

Jedes Mitglied haftet mit seinem Anteil. Für eine mögliche Insolvenz muss dann aber die Nachschusspflicht für Mitglieder extra per Satzung ausgeschlossen sein. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Das ist nur zulässig bei Mitgliedern, welche den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden.

Die Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Dieser überprüft die Finanzen.

Bei der Errichtung von kommunalen Wohnungsgesellschaften spielen Genossenschaften eher eine geringe Rolle. Die Vorgaben der Kommunalverfassung hinsichtlich der Kontrolle können hier in der Regel nicht gewährleistet werden. Dann ist eine Errichtung von Gesetzes wegen nicht möglich.

Es ginge eine Minderbeteiligung der Kommune. Das eröffnet eine stärkere Bürgerbeteiligung und der Zweck, der kommunalrechtlich unterstützt werden soll, ist in der Regel in der Satzung festgelegt. Dann muss aber bedacht werden, dass das Mehrheitskapital anderweitig aufgebracht werden muss.

Ausgeschlossen wegen der unbeschränkten Haftung sind die KG (Kommanditgesellschaft), die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die OHG (offene Handelsgesellschaft). Hier haftet jeder Gesellschaft mit seinem gesamten Privatvermögen bzw. bei einer KG haftet der sog. Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen und die sog. Kommanditisten jeweils mit ihren Einlagen.

Möglich wäre dann aber wieder eine sog. GmbH & Co KG. Hier ist der persönlich haftende Komplementär die GmbH, also eine Gesellschaft, die lediglich mit ihrem Stammkapital haftet. Dieses Modell ist für Kommunen auch steuerlich interessant.