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Was ist ein Vorkaufsrecht und welche Möglichkeiten könnte es der Stadt geben?

adminwp

Einer Gemeinde steht unter bestimmten Bedingungen nach dem Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken. Ein Vorkaufsrecht kann dann zum Tragen kommen, wenn ein Grundstück, welches nicht der Kommune gehört, von dem Eigentümer verkauft werden soll. In diesen Fällen kann die Kommune jeweils prüfen, ob sie ein Vorkaufsrecht geltend machen will und kann. So ist z. B. ein Vorkaufsrecht für Grundstücke gegeben in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freibleiben müssen oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.

Mit Ausübung des Vorkaufsrechts tritt die Gemeinde an die Stelle des potentiellen Käufers, grundsätzlich zu den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien ausgehandelten Bedingungen. Allerdings gibt das BauGB der Gemeinde auch die Möglichkeit, das Grundstück zum Verkehrswert zu erwerben, wenn der vereinbarte Kaufpreis diesen deutlich überschreitet. Der Berliner Senat hat sein Vorkaufsrecht schon mehrfach ausgeübt, um den Kauf von Grundstücken durch stark gewinnorientierte Käufer abzuwenden. In der Regel wird das Vorkaufsrecht zugunsten des kommunalen Wohnungsunternehmens ausgeübt.

Hintergrundwissen?

Die Möglichkeit der Gemeinde zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts ist in § 24 BauGB aufgeführt. Es besteht u. a. auch die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung an unbebauten Grundstücken zu begründen (§24 BauGB).

Unter bestimmten Bedingungen ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, z. B. wenn der Eigentümer eines Grundstücks dieses an seinen Ehegatten oder eine Person verkauft, mit der er in gerader Linie verwandt ist. Es ist aber auch ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine erheblichen Missstände oder Mängel aufweist. Mit diesem Argument ist dem Berliner Senat von gerichtlicher Seite einmal die Ausübung des Vorkaufsrechts untersagt worden.

Insbesondere die Verwaltungsgerichte haben aber mehrfach zugunsten der Gemeinden deren Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtens erklärt.